Geschäftsordnung für die Fraktion [Welver21]
im Rat der Gemeinde Welver
Präambel:
Die Mitglieder der Fraktion [Welver21] bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Unser Ziel ist eine gute Politik für ein lebenswertes Leben in Welver. Darauf sind die politischen Ziele der Fraktion mit festem Blick ausgerichtet. Ein offener und ehrlicher Umgang untereinander, mit den Bürgern, den anderen Ratsmitgliedern und der Verwaltung sind uns wichtig.
§ 1 Fraktion
1. Die Fraktion [Welver21] besteht aus den bis dato fraktionslosen Ratsmitgliedern, die in den Rat der Gemeinde Welver am 25.05.2014 gewählt wurden.
2. Die Fraktion hat ihren Sitz in 59514 Welver, Hudeweg 11
3. Die Fraktion kann weitere Ratsmitglieder, die sich den Grundsätzen der Politik der Fraktion [Welver21] verpflichtet fühlen, durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss aufnehmen.
4. Darüber hinaus kann die Fraktion RatsmitgliederInnen als Hospitanten/innen aufnehmen; bei der Feststellung der Mindeststärke der Fraktion zählen Hospitanten/ innen nicht mit.
§ 2 Aufnahme von Ratsmitgliedern
1. Ratsmitglieder, die nach der Gründung der FRAKTION [Welver21] beitreten wollen, müssen ihren Antrag auf Aufnahme in die Fraktion in Textform gegenüber der Fraktion stellen.
2. Der Antrag auf Aufnahme muss auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung angekündigt sein.
3. Der Beschluss über die Aufnahme bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch
1. Ablauf der Wahlperiode,
2. Tod,
3. Mandatsniederlegung,
4. Schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Fraktion oder
5. Ausschluss.
§ 4 Ausschluss von Mitgliedern
1. Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds ist nur aus wichtigen Gründen auf Antrag eines Drittels der Fraktionsmitglieder zulässig.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
• das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt,
• das Mitglied das Ansehen der Fraktion schwer beschädigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung in Textform angekündigt werden. Dem betroffenen Fraktionsmitglied ist ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.
§ 5 Vorstand
1. Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen für jeweils die Dauer einer verbleibenden halben Wahlperiode (2½ Jahre) des Rates.
2. Der Vorstand besteht aus
• der/dem Fraktionsvorsitzenden,
• einer/einem StellvertreterIn,
• und der/dem GeschäftsführerIn.
3. Bei Neuwahl des Rates führt der amtierende Fraktionsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Fraktionsvorstandes weiter.
§ 6 Aufgaben
1. Die Fraktion berät die politische Arbeit im Rat und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
2. Der Fraktionsvorstand führt die Geschäfte der Fraktion und plant die Arbeit in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Fraktion.
3. Der Fraktionsvorstand bereitet die Fraktionssitzungen vor und unterrichtet die Fraktion über wesentliche politische Vorgänge und Besprechungen.
4. Der/die Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen entsprechend den Vorgaben der Fraktion.
5. Der Geschäftsführer unterstützt die Fraktion in organisatorischen Angelegenheiten.
6. Die Mitglieder der Fraktion sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.
7. Allen Mitgliedern stehen alle Informationen, Materialien, technischen und organisatorischen Mittel der Fraktion in gleichem Maße zur Verfügung.
8. Die Fraktionsmitglieder sind in der Wahrnehmung ihres freien Mandates nicht an Mehrheitsentscheidungen oder Weisungen gebunden.
§ 7 Einladung und Beschlussfähigkeit der Fraktion
1. Der Fraktionsvorstand beruft alle Mitglieder zu den Fraktionssitzungen ein und setzt sie zeitlich so an, dass eine gründliche Beratung der Vorlagen möglich ist.
2. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Fraktion beruft der Fraktionsvorstand eine außerordentliche Fraktionssitzung ein.
3. Über die Tagesordnung beschließt die Fraktion zu Beginn der Fraktionssitzung.
4. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
5. Die Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Beschlüsse können auch in Textform, fernmündlich oder durch Nutzung geeigneter elektronischer Systeme gefasst werden.
7. Über alle Sitzungen der Fraktion und des Fraktionsvorstandes wird ein Ergebnisprotokoll geführt und den Fraktionsmitgliedern zugeschickt.
§ 8 Teilnahme an Fraktionssitzungen
1. Die Fraktionssitzungen sind - soweit die Gemeindeordnung nicht entgegensteht - öffentlich.
2. Die Fraktion kann sachkundige Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten anhören.
3. Alle Fraktionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Fraktion verpflichtet. Kann ein Fraktionsmitglied an einer Fraktionssitzung nicht teilnehmen, hat es seine Verhinderung dem Fraktionsvorstand mitzuteilen.
4. Kann ein Fraktionsmitglied an einer Ratssitzung nicht teilnehmen, so teilt es seine Verhinderung dem Fraktionsvorstand mit. Entsprechendes gilt für die Ausschusssitzungen. Ratsmitglieder, die an einer Ausschusssitzung nicht teilnehmen können, haben für rechtzeitige Benachrichtigung eines/er VertreterInnen zu sorgen.
§ 9 Arbeitskreise und Ausschüsse
Die Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen bereiten rechtzeitig vor Beginn der Ausschusssitzung die Tagesordnung vor.
§ 10 Pressearbeit
PressesprecherIn der Fraktion ist der/die Fraktionsvorsitzende. Die Fraktion kann bestimmen, dass Presseerklärungen im Namen der Fraktion auch durch andere Mitglieder der Fraktion abgegeben werden können.
§ 11 Kasse
1. Die Fraktionskasse wird durch den/die FraktionsgeschäftsführerIn geführt. Die Fraktion kann hierfür auch das Amt eines Schatzmeisters einrichten.
2. Zu Beginn des Jahres beschließt die Fraktion über den Haushaltsplan der Fraktion. Die Kassenberichte erfolgen jährlich.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Zahlungen bis zu einem Betrag von 50 Euro anzuweisen.
4. Die Fraktion bestellt eine Rechnungsprüfungskommission aus zwei Mitgliedern, die nach Ende des Haushaltsjahres zu berichten hat.
5. Die Kassenführung und Verwendung der Mittel ist dem Bürgermeister einmal jährlich vorzulegen.
§ 12 Interfraktionelle Zusammenarbeit
1. Eine offene Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen wird grundsätzlich angestrebt.
2. Der Vorstand beschließt darüber, ob für bestimmte Angelegenheiten mit anderen Fraktionen oder Gruppen Verbindung aufzunehmen ist. Der Fraktionsvorsitzende oder einzelne Fraktionsmitglieder können ohne Auftrag keine Abmachungen mit anderen Fraktionen treffen noch ihnen gegenüber Erklärungen abgeben.
§ 13 Änderung der Satzung
1. Anträge zur Änderung dieser Satzung müssen den Fraktionsmitgliedern in der Einladung zur Sitzung bekannt gegeben werden.
2. Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses von 2/3 der Mitglieder der Fraktion.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Gründung der Fraktion [Welver21] am 03.08.2015 in Kraft.
Welver, den 03.08.2015
Ina Kerstin
Ulrich Irmer
Frank Jäschke
Wilfried Starb
Bernhard Stellmach
Kay Philipper